Konformitätserklärung
Es gelten folgende Bestimmungen:
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV).
Nach §15 Abs.1 der VO (EG) sind im Allgemeinen Pflichtkennzeichnungselemente beim Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, anzubringen. Also z.B. das Symbol mit Weinkelch und Gabel. Aber da die Angabe laut Absatz 2 nicht verpflichtend ist für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ersparen wir dir, unsere Töpfe mit diesem Symbol zu verzieren (würden wir das tun, müsste das Symbol nach §15 Abs3/4 der VO (EG) Nr. 1935/2004 gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein). Schließlich vertrauen wir so weit in dich, dass wir annehmen, dass du weißt, wofür man eine Tasse oder einen Krug gebrauchen kann.
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
VO (EG) Nr. 1935/2004 (EU-Rahmenverordnung Bedarfsgegenstände) über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Nach § 10 Abs.2 i.V.m Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Konformitätserklärung bereitstellt. Diese Bereitstellung erfolgt hiermit auf dieser Internetseite in einer Weise, in der du dir die Erklärung sowie die Prüfberichte herunterladen und selbst ausdrucken kannst, wenn du dies wünschst.
Hier kannst du die Konformitätserklärung abrufen.